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Änderungen beim Gründungszuschuss
Die meisten Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden erst ab 01.01.2012 wirksam. Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten bereits ab dem 28.12.2011 in Kraft. Für die Förderungen von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab 28.12.2011: - Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung
noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht
(bisher 90 Tage). - In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den
Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 EUR
monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs
Monate) in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden. - Wie bisher ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle nachzuweisen. Gründungswillige müssen unverändert die
persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit belegen. Bei Zweifeln
an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder
zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch
die Fachdienste zur Verfügung (psychologischer Dienst, ärztlicher Dienst).
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