Änderungen beim Gründungszuschuss

 

Die meisten Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden erst ab 01.01.2012 wirksam. Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten bereits ab dem 28.12.2011 in Kraft. Für die Förderungen von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab 28.12.2011:
- Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung

  noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht

  (bisher 90 Tage).
- In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den

  Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 EUR

  monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs

  Monate) in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden.
- Wie bisher ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer

  fachkundigen Stelle nachzuweisen. Gründungswillige müssen unverändert die

  persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit belegen. Bei Zweifeln

  an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder

  zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch

  die Fachdienste zur Verfügung (psychologischer Dienst, ärztlicher Dienst).
 

 

 

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