Antrag auf Elternteilzeit

 

Ein Antrag auf Elternteilzeit kann auch noch nach Beginn der Elternzeit gestellt werden. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, kann grundsätzlich auch noch dann Teilzeitarbeit beantragen, wenn er zunächst die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen hat (BAG, Az. 9 AZR 233/04). Der Arbeitgeber kann jedoch den Anspruch ablehnen. Einem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit bzw. Teilzeitarbeit muss nicht entsprochen werden, wenn diesem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber zwischenzeitlich eine Vollzeitkraft eingestellt hat und weder die Vertretungskraft noch eine andere Person bereit sind, die Arbeitszeit nur deshalb zu reduzieren, um so Platz für eine Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers zu schaffen. 

 

 

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