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Elektronische Lohnsteuerkarte
Das BMF hat sich nun in einem Schreiben zur verzögerten Anwendung des sogenannten ELStAM-Verfahrens geäußert. Da das Verfahren frühestens im Laufe des Kalenderjahres 2012 starten wird, weist die Finanzverwaltung auf die Vorgehensweise bei der Lohnabrechnung 2012 hin. Danach gelten die Eintragungen der zuletzt ausgestellten Lohnsteuerkarte 2012 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 bis zum Start des elektronischen Abrufverfahrens weiter. Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigungen 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitgeber informiert werden. Dem Arbeitgeber können alternativ folgende Unterlagen vorgelegt werden: - Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten für
den Lohnsteuerabzug ab 01.01.2012. - Ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM, der vom Finanzamt ausgestellt wird. Das Informationsschreiben über die gespeicherten Daten darf nur vorgelegt werden, wenn die Angaben hier zutreffend sind. HINWEIS: Ein eventuell falscher Lohnsteuerabzug kann mit Beginn des elektronischen Verfahrens berichtigt werden. Soweit das Verfahren doch nicht in 2012 startet, kann jedoch ein falscher Lohnsteuerabzug nur durch eine Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden.
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