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Befreiung von der Offenlegungspflicht
Mit einem Vorschlag der EU-Kommission sollen Kleinstunternehmen künftig von der Offenlegungspflicht befreit werden. Hierzu müssen zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt werden:
• Bilanzsumme von max. 350.000 EUR • Nettoumsatzerlöse von max. 700.000 EUR • max. 10 Beschäftigte
Die Entscheidung über die Einführung der Befreiung obliegt den Mitgliedsstaaten. Entscheidet sich ein Mitgliedsstaat für die Ausnahme von Kleinstunternehmen, müssen diese nur noch eine verkürzte Bilanz beim Unternehmensregister einreichen, die aber nicht veröffentlicht wird. Deutschland gehört zu den großen Unterstützern des Vorschlags, deshalb ist mit der Einführung der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen in Deutschland zu rechnen. HINWEIS: Der Kompromiss muss noch vom Plenum des EU-Parlaments (voraussichtlich am 13.12.2011) und vom Rat angenommen werden.
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