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Arbeitnehmer haben nur eine regelmäßige Arbeitsstätte
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 akzeptiert die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte sind nur für eine Arbeitsstätte anzusetzen, für die übrigen Fahrten erfolgt die Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nun auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer einer Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Bei Abweichungen im Einzelfall muss anhand des qualitativen Schwerpunkts die berufliche Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
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