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Scheinselbständigkeit wird geprüft
Nach einer Pressemitteilung vom 06.02.2012 des Deutschen Bundestages spielt das Phänomen der Scheinselbständigkeit im Rahmen der Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung weiterhin eine nennenswerte Rolle. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unterliegt als Deliktform dem Strafgesetzbuch. Nach Einschätzung der Dienststellen ist Scheinselbständigkeit vornehmlich in den Brachen Baugewerbe, Spedition, Transport und Logistik sowie Garten- und Landschaftsbau anzutreffen. Sofern Beteiligte Zweifel haben, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sollte zur Klärung ein Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Dabei wird der sozialversicherungsrechtliche Status verbindlich festgestellt. Außerdem muss die Einzugsstelle in Form der zuständigen Krankenkasse zwingend eine Statusfeststellung herbeiführen, wenn sich aus der Anmeldung eine Beschäftigung ergibt, dass dieser Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.
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