DBA: Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt (BFH, Urteil v. 01.06.2022 – I R 30/18; veröffentlicht am 06.10.2022).