Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG

Das FG Münster hat entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (FG Münster, Urteil v. 24.08.2022 – 7 K 3764/19 E; Revision zugelassen).