Gesetzgebung: Inflationsausgleichsgesetz

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.
Kalte Progression
Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, passt das Inflationsausgleichsgesetz die Steuerlast von rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürgern an die Inflation an. Durch eine Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie die Erhöhung des Kindergeldes werden zudem Familien unterstützt.
Länder äußern auch Kritik
In einer begleitenden Entschließung bekundet der Bundesrat Unterstützung für das Vorhaben, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlasten und unterstreicht, dass die Länder sich in der Mitverantwortung sehen, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten.
Die Länderkammer erklärt aber auch, dass angesichts der Größenordnungen der mit dem Gesetz einhergehenden finanziellen Belastungen eine vollständige Information und frühzeitige Einbindung der Länder in die Entscheidungsprozesse erforderlich gewesen wären. Dies gelte umso mehr, als mit dem Inflationsausgleichsgesetz in erheblichem Umfang Maßnahmen umgesetzt werden, die nicht verfassungsrechtlich geboten, sondern einer politischen Entscheidung zugänglich sind.
Hinweis:
Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird am 01.01.2024 in Kraft treten.