Einlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist (BFH, Urteil v. 10.11.2022 – IV R 8/19; veröffentlicht am 19.01.2023). Sachverhalt: Streitig ist, ob B, ein Kommanditist der A GmbH & Co. KG (Klägerin), eine Einlage i.S. des § 15a EStG in Höhe von 185.000 € geleistet hat, mit der Folge, dass die ihm für das Streitjahr anteilig zuzurechnenden Verluste der Klägerin nicht lediglich verrechenbar, sondern in voller Höhe ausgleichs- und abzugsfähig sind (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil v. 12.03.2018 – 2 K 2019/14 s. hierzu Rätke, BBK 3/2020 S. 112). Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

• Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen.

• Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist.

• Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.