Anwendungsfragen des § 2b UStG

Das BMF hat ein Schreiben zu Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 14.03.2023 – III C 2 – S 7107/19/10004 :008).
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert.
Hierzu wird ausgeführt:
Im BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (BStBl I S. 1335) wird die Nichtbeanstandungsregelung in Tz. 5 Satz 1 dahingehend geändert, dass anstelle des 1.1.2023 der 1.1.2025 tritt.