Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Säumniszuschlags
Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen. Darüber hinaus bestehen gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an BFH, Urteile v. 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304 und v. 15.11.2022 VII R 55/20, BStBl II 2023, 621: BFH, Urteil v. 23.08.2023 – X R 30/21; veröffentlicht am 11.01.2024). Hintergrund: Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden VZ voraussichtlich schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (…) (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG).