Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen
Das BayLfSt hat ausführlich zur Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG Stellung genommen (BayLfSt, v. 21.12.2023 – S 7107.2.1-37/20 St33).
Hintergrund: In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.
Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:
- Wem sind die Umsätze zuzurechnen?
- Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?
Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt.
In der Verfügung geht das BayLfSt anhand von zahlreichen Beispielen auf die Beurteilung der folgenden Umsätze näher ein:
- Umsätze von Elternbeiräten,
- Umsätze, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen,
- Umsätze von Schülerfirmen,
- Umsätze von Fördervereinen.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 21.12.2023 – S 7107.2.1-37/20 St33 (il)