Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auszahlung der EPP
Einer Klage eines Arbeitsnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der EPP ist. Solange die EPP noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der EPP- grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen (FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023 – 1 K 163/23, rechtskräftig).