Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug
Das BMF bezieht Stellung zu unentgeltlichen Zuwendungen und Vorsteuerabzug und deren Folgen aus dem BFH-Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17). Der UStAE wird geändert (BMF, Schreiben v. 24.01.2024 – III C 2 – S 7109/19/10004 :001).
Hintergrund: Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH, Urteil v. 27.01.2011 – V R 38/09). Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung musste zwingend nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen (vgl. BFH-Urteil v. 11.04.2013 – V R 29/10). Nur mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher stets unerheblich (vgl. BFH, Urteil v. 13.01.2011 – V R 12/08).
In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil v. 16.09.2020 – C-528/19 “ Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“, hat der BFH mit Urteil v. 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einem mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezug zulässig ist, der unentgeltlich an einen Dritten weitergeliefert wird, sowie eine daraus resultierende unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert wird, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht.
Das BMF führt hierzu u. a. aus:
- Nur unter diesen Voraussetzungen reicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung eine „mittelbare“ Veranlassung für den Vorsteuerabzug aus. Darüber hinaus ist das BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 12/08, a. a. O. weiterhin anzuwenden.
- Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil vom 16.12.2020 entschieden, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Für den Vorsteuerabzug aus Erschließungsmaßnahmen ergibt sich durch die v. b. Rechtsprechung kein Änderungsbedarf am BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, weil in den dortigen Fällen im Regelfall die unentgeltliche Weitergabe von Leistungen zu einem unversteuerten Endverbrauch führen würde. Nur unter den nunmehr von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann bei Erschließungsmaßnahmen, die unter den mit dem Urteilsfall XI R 26/20 (XI R 28/17) vergleichbaren Bedingungen erfolgen, ein Vorsteuerabzug möglich sein.
- Die Genehmigung zum Ausbau z. B. einer Gemeindestraße führt in solchen Fällen nicht zu einem tauschähnlichen Umsatz, da die Ausbaumaßnahme keine Gegenleistung für die Genehmigung darstellt.