Privatunterricht: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Die Europäische Kommission hat eine Entscheidung im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Sie fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Mehrwertsteuervorschriften für Privatunterricht auf.
Hintergrund: Nach der MwStSystRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können.
Hierzu führt die EU-Kommission weiter aus:
- Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2015)2011) zu richten, weil das Land die EU-Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer gemäß der MwStSystRL, wie vom EuGH klargestellt, nicht ordnungsgemäß anwendet.
- In Deutschland müssen Privatlehrer eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
- Dieses Erfordernis steht nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den EuGH. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der MwStSystRL.
- Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. 07.02.2024 (il)