Teilerlass nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn (BFH, Urteil v. 23.11.2023 – VI R 9/21; veröffentlicht am 15.02.2024).