Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung
- Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
- Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑‑aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen‑‑ Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
- Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.
EStG § 33; ESchG § 3a
BFH-Urteil vom 29.02.2024, VI R 2/22 (veröffentlicht am 10.05.2024)