Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung
- Aus einer sogenannten umgekehrten Betriebsaufspaltung kann wegen des Durchgriffsverbots eine originär gewerbliche Tätigkeit der Besitzkapitalgesellschaft nicht abgeleitet werden.
- Das Durchgriffsverbot gilt bei der Besteuerung einer Besitzkapitalgesellschaft auch im Fall der mittelbaren Beteiligung der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft (Abgrenzung zu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.2021 ‑ IV R 7/18, BFHE 274, 218, BStBl II 2022, 767 = SIS 22 00 92).
GewStG i.d.F. vom 25.07.2014 § 9 Nr. 1 Satz 2