Steuerermäßigung Gewerbesteuer (BFH)
Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG ist bei Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Auch wenn der dazu in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStGfür den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag angeführte Aufteilungsmaßstab des „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels“ nach dem Gesetzeswortlaut nur auf „Mitunternehmer“ bezogen wird, gilt er auch für die phG einer KGaA (BFH, Urteil v. 24.01.2024 – I R 54/20; veröffentlicht 02.05.2024).