Pflicht zur Nutzung des beSt auch bei Klageerhebung über das beklagte Finanzamt
§ 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, so dass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt anbringen kann (Niedersächsisches FG, Urteile v. 24.04.2024 – 13 K 114/23 sowie 13 K 115/23).