Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV
Der BFH hat in einer Entscheidung Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung geäußert (BFH, Beschluss v. 17.4.2024 – X B 68, 69/23X B 68, 69/23; veröffentlicht am 10.05.2024).
Sachverhalt: Streitig ist zum einen, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) verletzt wurde, indem das Gericht die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchgeführt hat, obwohl der Kläger die Geschäftsstelle des beim FG zuständigen Senats am Terminstag telefonisch darüber informiert hatte, dass er sich aufgrund eines Staus verspäten werde, wobei diese Information aufgrund einer Namensverwechslung des Mitarbeiters des Geschäftsstelle nicht korrekt an den Senat übermittelt wurde. Darüber hinaus ist streitig, ob die Registrierungspflicht der Steuerberater für das beSt eine ausreichende Rechtsgrundlage besitzt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
- Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.
- Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.
- Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt u.a. voraus, dass die entsprechende formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (BVerwG, Urteil v. 20.4.2023 – 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (BVerfG, Urteil v. 26.07.1972 – 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).
- Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, wirksam geworden ist.
- Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom 30.11.2022) – ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 86f StBerG) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (§ 157e StBerG).