Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation
Das BMF hat zu den Folgen aus dem EuGH-Urteil v. 14.10.2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen v. 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und v. 29.9.2022 – V R 4/20 Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001).
Hintergrund: Mit Urteil v. 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen (nähere Einzelheiten hierzu: Masuch, NWB 45/2021 S. 3296 sowie Walkenhorst, USt direkt digital 22/2021 S. 11).
Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen v. 04.05.2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (s. hierzu Korn, NWB 27/2022 S. 1890, Heyd, StuB 18/2022 S. 693 sowie Brill, NWB 28/2022 S. 1957 und Walkenhorst, USt direkt digital 14/2022 S. 2).
Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil v. 29.09.2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.
In dem BMF-Schreiben geht das BMF auf die hierzu vertretene Auffassung der Finanzbehörden in Bezug auf die
- Zuordnung,
- Dokumentation und
- Dokumentationsfrist
näher ein. Darüber hinaus wurde der UStAE in Abschnitt 15.2c angepasst.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 17.05.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)