Grundsteuer: Differenzierte Hebesätze nach Vorbild Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 04.06.2024
Finanzministerin Monika Heinold: „Auf Wunsch der Kommunen wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Kommunen Gestaltungsspielraum gibt.“
Mit Blick auf die Neuausrichtung der Grundsteuer haben sich die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände über zu erwartende Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten ausgetauscht. Diese sind Folge des Bundesgesetzes zur Reform der Grundsteuer, welches unter anderem in Schleswig-Holstein angewandt wird. Die Landesregierung hat den kommunalen Landesverbänden das Angebot gemacht, einen Gesetzentwurf einzubringen, der den Kommunen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ermöglicht.
Dazu die Landesverbände: “Den kommunalen Landesverbänden geht es vor allem darum, Vorsorge zu schaffen, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Grundsatz zu stärken. Damit einher geht aber auch ein Risiko, differenzierte Hebesätze verfassungsfest zu begründen, weshalb zurzeit noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit von der Möglichkeit zur Differenzierung in der Praxis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird.”
Die zusätzliche Flexibilität soll den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 01. Januar 2025 eingeräumt werden, um den vielfältigen und unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Entscheidet sich eine Kommune für die Option, muss sie die Gründe für die von ihr gewählte Differenzierung der Hebesätze darlegen, um verfassungsrechtlich abzusichern, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 3 Grundgesetz) trotz der differenziert getroffenen Belastungsentscheidung nicht überschritten werden.
Kommunale Landesverbände und Landesregierung haben sich darauf verständigt, den Gesetzentwurf aus Nordrhein-Westfalen inhaltlich unverändert zu übernehmen.
Dazu Finanzministerin Heinold: “Wir sind schon dabei, eine entsprechende Formulierungshilfe für den Landtag zu erarbeiten, damit das parlamentarische Verfahren zügig beginnen kann. Uns war wichtig, dass es eine Entscheidung der Kommunen ist, ob die Option kommunal zu bestimmender differenzierter Hebesätze ermöglicht wird. Denn auch die Verantwortung der Ausgestaltung liegt ja vor Ort.”
Am bereits vereinbarten Transparenzregister verändert sich nichts. Es umfasst keine differenzierten Hebesätze für Grundsteuer B. Wie mit den Kommunen verständigt, wird das Register im September veröffentlicht. Die Landesregierung wird dem Parlament nun kurzfristig eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung differenzierter Hebesätze auf Grundlage des Gesetzentwurfs aus Nordrhein-Westfalen zuleiten.