Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen BMF, Schreiben v. 04.07.2008, BStBl I 2008, 736, Tz. 2: BFH, Urteil v. 24.04.2024 – IV R 27/21; veröffentlicht am 06.06.2024).
Hintergrund: Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStGa.F. sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb).