Änderung eines Einkommensteuerbescheids
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der AO ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist (BFH, Urteil v. 20.02.2024 – IX R 20/23; veröffentlicht am 13.06.2024).
Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.