Änderung eines Einkommensteuerbescheids

Die Änderung eines Einkom­men­steuer­bescheids nach § 175b Abs. 1 der AO ist auch zuläs­sig, wenn die unzu­tref­fende Berück­sichti­gung der von einem Dritten über­mittel­ten Daten auf einen Fehler der Finanz­behörde zurück­zufüh­ren ist (BFH, Urteil v. 20.02.2024 – IX R 20/23; veröf­fent­licht am 13.06.2024).
Hintergrund: Nach § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuer­bescheid aufzu­heben oder zu ändern, soweit von der mittei­lungs­pflich­tigen Stelle an die Finanz­behörden über­mittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuer­fest­setzung nicht oder nicht zutref­fend berück­sichtigt wurden.