Änderungen zum 1. Juli

Höhere Renten – so stark profitieren Betroffene 2024

350.000 Menschen in Deutschland stellen pro Jahr einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente.

Doch nicht jeder bekommt sie auch.

Vorher muss eine Reihe von Hürden überwunden werden.

Werden Arbeitnehmer länger krank, leidet darunter auch das Berufsleben.

Der bisherige Job und die erhoffte Karriere müssen manchmal sogar ganz oder teilweise aufgegeben werden.

Dann spielt auch die Erwerbsminderungsrente eine Rolle.

Für wen sie wichtig wird, wie Sie sie beantragen und was sich 2024 noch ändert.

 

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Art frühzeitige Rente, die greift, wenn die bisherige Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im gleichen Umfang ausgeübt werden kann.

In solchen Fällen sinkt logischerweise der Verdienst oder fällt komplett weg.

Die Erwerbsminderungsrente hilft, diese Einbußen zu kompensieren.

Nicht jeder, der über einige Zeit krank ist, bekommt Erwerbsminderungsrente.

Vor allem nicht in voller Höhe.

Es müssen genaue Voraussetzungen erfüllt sein.

Zuständig für die Prüfung und Auszahlung ist die Deutsche Rentenversicherung.

Zur deutschen Rentenversicherung gehören alle gesetzlichen Rentenversicherer.

 

Wer bekommt Erwerbsminderungsrente und welche Bedingungen müssen dafür erfüllt sein?

Erkranken Beschäftigte, wird der Lohn zunächst weiter vom Arbeitgeber gezahlt.

Der kann sich die Kosten später unter Umständen von der Krankenkasse erstatten lassen.

Erst, wenn es um schwere Erkrankungen geht, die die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen (mindestens sechs Monate), kommt die Erwerbsminderungsrente ins Spiel.

Die bekommt in Deutschland auch nur, wer schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen hat, das reguläre Renteneintrittsalter aber noch nicht erreicht hat.

Das hängt vom Geburtsjahr ab und steigt nach und nach auf 67 Jahre.

Voraussetzung ist zudem, dass wegen der Gesundheit nur noch weniger als sechs Stunden Arbeit am Tag möglich sind.

Für einen vollen Anspruch wären es sogar weniger als drei Stunden am Tag (bei Geburt bis einschließlich 1. Januar 1961 gilt eine abgemilderte Sonderregelung).

Für viele Selbständige kommt eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente aber nicht in Frage, denn sie müssen bis auf einige Berufe, nicht in die Rentenversicherung einzahlen und erhalten von daher auch keine Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung bei Erwerbsminderung.

Sie können etwa durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung vorsorgen.

Freiwillige gesetzliche Rentenbeiträge reichen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht aus.

Das Thema betrifft daher vorwiegend Arbeitnehmer.

Sie müssen in der Regel eine sogenannte Wartezeit von fünf Jahren durchlaufen haben, um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben.

Arbeitnehmer müssen mindestens fünf Jahre bei der deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein, bevor sie überhaupt eine Erwerbsminderungsrente erhalten können.

Davon müssen sie in mindestens drei Jahren Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben.

Bei Schwangeren oder Menschen in Elternzeit gibt es Ausnahmeregeln.

In der Praxis gibt es zudem einzelne Konstellationen, in denen auch Selbständige Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben können.

Zum Beispiel, wenn zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit ein weiteres Angestelltenverhältnis besteht  – unter Umständen kann so eben doch eine Rentenpflichtversicherung entstehen.

Aber auch Selbstständige ohne Nebenjob können in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.

Dazu kann es zwei Jahre lang kommen, wenn sie weiter freiwillige Rentenbeiträge zahlen und vorher Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Ein dauerhafter Anspruch besteht nur, wenn Selbstständige sich auf Antrag pflichtversichern lassen – oder wenn aufgrund der Tätigkeit eine Pflichtversicherung besteht (wie bei Handwerkern, Künstlern und Publizisten, Hebammen und freiberuflichen Lehrern).

 

Um welche Krankheiten geht es bei der Erwerbsminderungsrente?

Es lässt sich nicht pauschal beantworten, bei welchen Krankheiten eine Erwerbsminderungsrente zugestanden wird.

Krankheitsgeschichten fallen unterschiedlich aus.

Die Schwere der Krankheit wird jeweils individuell beurteilt. In vielen Fällen geht es aber um schwerwiegende Muskel-, Nerven-, Knochen- oder Stoffwechselerkrankungen.

Auch Krebserkrankungen sind typisch.

Sind psychische Krankheiten gravierend, ist eine Anerkennung ebenfalls möglich.

 

Muss ich eine Erwerbsminderungsrente beantragen?

Ja. Um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, muss ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Das kann man in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung machen – oder online auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Online muss man dafür ungefähr 45 Minuten Zeit einplanen.

Das gilt aber auch nur, wenn man die entsprechenden Unterlagen vorher bereit liegen hat.

Sonst dauert das Ganze länger.

Theoretisch ist es auch möglich, die Erwerbsminderungsrente formlos in einem Schreiben zu beantragen.

Dann meldet sich die Deutsche Rentenversicherung zurück und fordert weitere Unterlagen an.

Die können per Post oder online eingereicht werden.

 

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag auf Erwerbsminderungsrente?

Damit es mit der Beantragung und der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente schnell geht, sollte man also gleich alle Unterlagen im Blick haben.

Dazu zählen zum einen Personendaten und die Versicherungsnachweise, zum anderen Dokumente zum Krankheitsverlauf.

 

Im Einzelnen sind das:

  • Kontonummer (IBAN) und Steuer-ID
  • Kranken- und Pflegeversicherungsausweise/-Nummern
  • Versicherungsnummer (steht z.B. auf alten Schreiben zur Rente, Gehaltsabrechnung, Meldung zur Sozialversicherung oder dem Sozialversicherungsausweis)
  • Versicherungsunterlagen für Zeiten ohne Berufstätigkeit, z.B. Nachweise über Ausbildungszeiten, Bescheide über Sozialleistungen
  • Bei Antragstellung durch eine andere Person: Vollmacht oder Betreuungsurkunde sowie gültiges Personaldokument (wie etwa Geburtsurkunde oder Stammbuch in bestätigter Kopie)

Zum Krankheitsverlauf müssen bei der Erwerbsminderungsrente zusätzlich noch folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Angaben über behandelnde Ärztinnen und Ärzte
  • Eine ärztlich dokumentierte Auflistung der Krankheiten und deren Auswirkungen (die Rentenversicherung spricht von „Gesundheitsstörungen“)
  • Dokumente und vorherige Bescheide von Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Berufsgenossenschaften zum Gesundheitsstatus
  • Angaben zu Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
  • Aufstellung der beruflichen Tätigkeiten
  • Bei Behinderungen: Behindertenausweis bzw. Feststellungsbescheide zum Grad und zur Art der Behinderung

 

Erwerbsminderungsrente: Was passiert nach der Antragstellung?

Bis es tatsächlich zur Auszahlung der Erwerbsminderungsrente kommt, müssen Arbeitnehmer einige Hürden überwinden.

Nach dem Antrag werden die eingereichten Unterlagen von Ärzten, Krankenkasse und Behörden geprüft.

Die Deutsche Rentenversicherung achtet dabei nicht nur darauf, ob die medizinischen Voraussetzungen erfüllt werden.

Es geht auch um Alternativen.

Wichtig ist vor allem die Frage, ob man trotz Krankheit früher oder später wieder auf den Arbeitsmarkt zurückkehren kann.

Entweder in den vorherigen Beruf – oder in einen anderen Beruf, der zum Beispiel weniger körperliche Belastung mit sich bringt – wenn eine Berufsunfähigkeit, aber keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Bei einer Berufsunfähigkeit kann nicht mehr im bisher ausgeübten Beruf gearbeitet werden.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit kann in gar keinem Beruf mehr gearbeitet werden.

Für die Rückkehr sollen die Erkrankten Rehas absolvieren.

Die Deutsche Rentenversicherung spricht selbst vom Grundsatz „Reha vor Rente“.

So ganz schnell gibt es eine Erwerbsminderungsrente also nicht.

Wenn die Krankheit aber so schwer ist, dass eine Reha das Problem nicht lösen kann, kann eine Erwerbsminderungsrente infrage kommen.

Die wird dann entweder in abgestufter oder in voller Höhe ausgezahlt.

Das hängt davon ab, ob nach Beurteilung der Rentenversicherung eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Die Anerkennung ist im Regelfall befristet und höchstens drei Jahre gültig.

Nach Ablauf der Frist muss die Erwerbsminderungsrente neu beantragt werden.

Nur wenn eindeutig keine gesundheitliche Besserung zu erwarten ist, wird langfristig weitergezahlt.

Sind sich Rentenversicherung und Betroffene uneinig darüber, wie viel Arbeit noch möglich ist – und wie viel Erwerbsminderungsrente daher angemessen ist –, kann es kompliziert werden.

Im Zweifel droht ein langwieriger Streit. Wirken die eingereichten Unterlagen nicht plausibel, können weitere Nachweise eingefordert werden.

Zudem kann die Rentenversicherung selbst durch Leistungstests oder eigene Gutachter prüfen lassen, wie krank jemand tatsächlich ist.

 

Was ist der Unterschied zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung?

Bei der Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung, die darüber entscheidet, was am Ende ausbezahlt wird, geht es unter anderem um die tägliche Arbeitszeit.

Eine volle Erwerbsminderung gibt es, wenn die Krankheit so schwer ist, dass ein Arbeitnehmer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann – egal in welchem Beruf.

In dem Fall wird die Erwerbsminderungsrente meist in voller Höhe ausgezahlt.

Behinderte Menschen, die in Werkstätten arbeiten, gelten grundsätzlich als voll erwerbsgemindert.

Gilt man als teilweise erwerbsgemindert, wird davon ausgegangen, dass man zwar weniger als sechs Stunden, aber weiterhin mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Dann gibt es den halben Betrag.

Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.

Sie können auch bei Berufsunfähigkeit zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten.

Es geht also um Fälle, in denen zwar noch wenigstens sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind, aber nicht im bisherigen Beruf.

 

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente? Und wie berechnet man sie?

Eine pauschale Summe oder Höhe der Erwerbsminderungsrente gibt es nicht.

Sie fällt individuell aus und wird nach drei Faktoren, die miteinander multipliziert werden, bestimmt.

Zum einen geht es um die Höhe und die Jahre der Einzahlungen in die Rentenversicherung.

Dafür vergibt die Deutsche Rentenversicherung Punkte.

Die richten sich nach dem deutschen Durchschnittsverdienst (im Jahr der Einzahlung).

Wer zum Beispiel 70 Prozent des Durchschnittsverdienstes in einem Jahr bezogen hat, erhält 0,7 Punkte.

Die heißen auch Renten- oder Entgeltpunkte.

Der Verdienst bestimmt auch die Höhe der Einzahlungen.

Relevant wird später der Punkte-Durchschnitt aller Beitragsjahre.

Zum anderen geht es um die Art der Erwerbsminderung.

Sie bestimmt den sogenannten Rentenartfaktor.

Gilt man als vollständig erwerbsgemindert, beträgt der Rentenartfaktor 1,0.

Ist man teilweise erwerbsgemindert, ist der Rentenartfaktor 0,5.

Und dann geht es noch um den Rentenwert.

Der wird jährlich bestimmt und war lange in West- und Ostdeutschland unterschiedlich.

Im Westen betrug er bis 30. Juni 2023 36,02 Euro, im Osten 35,52 Euro. Seit dem Stichtag 1. Juli 2023 gelten neue Werte.

Ab diesem Datum beträgt der Rentenwert zum ersten Mal bundeseinheitlich 37,60 Euro.

Zum 1. Juli 2024 ändert sich der Rentenwert erneut.

Dann soll der Rentenwert laut Angaben des Bundessozialministeriums (Stand: 19. März 2024) noch einmal um 4,57 Prozent steigen.

Damit erhöhen sich die Erwerbsminderungsrenten ebenfalls.

Der neue Rentenwert beliefe sich somit rechnerisch auf 39,32 Euro.

Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung lobte die fortbestehende Angleichung des Rentenwertes sowie die Höhe des Anstiegs.

„Diese positive Entwicklung stärkt die gesetzliche Rente als zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland“, sagte Roßbach.

So würden die Renten voraussichtlich erneut stärker ansteigen als die Verbraucherpreise.

Und noch etwas soll sich zum Stichtag 1. Juli 2024 ändern. Mehr dazu jedoch später.

Wir zeigen ein Beispiel für die aktuelle Berechnung mit den seit 1. Juli 2023 geltenden Werten.

Eine Person hat 35 Jahre in die Rentenversicherung einbezahlt.

Im Durchschnitt dieser Jahre hat sie 0,7 Entgeltpunkte gesammelt.

Wegen einer schweren Erkrankung bekommt sie eine volle Erwerbsminderungsrente.

Der Rentenartfaktor beträgt also 1,0.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung würde sich der Faktor entsprechend auf 0,5 reduzieren.

Der Rentenwert liegt einheitlich bis zum Juli 2024 bei 37,60 Euro.

 

Wie viel die Erwerbsminderungsrente beträgt, berechnet sich daher wie folgt:

35 Einzahlungsjahre x 0,7 Entgeltpunkte x 1,0 Rentenartfaktor x 37,60 Euro Rentenwert = 921,20 Euro.

Unsere Person im Beispiel kann also mit 921,20 Euro Erwerbsminderungsrente rechnen.

Das Beispiel ist vereinfacht und eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente.

Die erhalten in der Regel Personen, die dieses Jahr eine Erwerbsminderungsrente mit wenigstens 64 Jahren und 10 Monaten beziehen.

2024 steigt die Grenze auf 65 Jahre.

Wer vor diesem Zeitpunkt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhebt, muss Abschläge in Kauf nehmen. Pro Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente früher bezogen wird, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent.

Maximal werden jedoch 10,8 Prozent vom errechneten Betrag abgezogen.

Aber auch davon gibt es wieder eine Ausnahme.

Personen, die als teilweise oder voll erwerbsgemindert gelten und auf 35 relevante Jahre in der Rentenkasse kommen, erhalten die Erwerbsminderungsrente schon ab 63 Jahren abschlagsfrei.

Von 2024 an sind dafür wenigstens 40 Jahre nötig, wobei auch Zeiten ohne eigene Beiträge (etwa in der Ausbildung) mitzählen können.

 

Wie viel Geld kann man trotz Erwerbsminderungsrente verdienen?

Wer nun eine Erwerbsminderungsrente bezieht, fragt sich womöglich irgendwann, wie viel man noch dazu verdienen darf.

Dabei gibt es Freibeträge (teils wird auch von Freigrenzen gesprochen).

Die sind bei einer teilweisen Erwerbsminderung höher als bei einer vollen Erwerbsminderung. 2023 wurden sie noch einmal heraufgesetzt.

Wer mehr verdient, muss mit Kürzungen der Erwerbsminderungsrente rechnen.

Wurde eine teilweise Erwerbsminderung anerkannt, orientiert sich der Freibetrag am höchsten Verdienst der betroffenen Person in den letzten 15 Einzahlungsjahren.

Die Rentenversicherung bestimmt ihn individuell.

Es sind 2023 jedoch mindestens 35.647,50 Euro im Jahr möglich. 2024 sind es sogar 37.117,50 Euro.

Liegt eine volle Erwerbsminderung vor, ist die Grenze strikter gesetzt.

Wer auf der einen Seite attestiert bekommen will, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, kann nicht auf der anderen Seite mit einem hohen Verdienst auf sich aufmerksam machen.

2023 sind bei voller Erwerbsminderung maximal 17.823,75 Euro an Zuverdienst im Jahr möglich.

Der Wert ist allgemein gültig, ändert sich aber jedes Jahr.

2024 gilt ein Wert von 18.558,75 Euro.

 

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei der Erwerbsminderungsrente?

Der bedeutendste Vorteil der Erwerbsminderungsrente liegt klar auf der Hand.

Der Staat lässt Menschen, die vor dem Rentenalter schwer krank werden, nicht im Regen stehen.

Wie dargestellt, gibt es aber auch Nachteile.

Einer davon ist die Beantragung und Anerkennung.

Ganz unbürokratisch, selbst wenn die wesentlichen Schritte sowohl analog als auch digital erfolgen können, ist dieser Prozess nämlich nicht.

Es müssen nicht nur diverse Dokumente vorgelegt werden.

Zudem muss die deutsche Rentenversicherung die gesundheitliche Beeinträchtigung anerkennen.

Das kann mitunter sehr kleinteilig werden.

Hinzu kommt, dass der ausgezahlte Betrag auch bei voller Anerkennung nicht immer ausreicht.

Dann ist man letzten Endes darauf angewiesen, sich doch etwas dazuzuverdienen.

Die aufgezeigten Hinzuverdienstgrenzen zeigen, dass auch das nicht immer ohne Weiteres möglich ist.

 

Zuschlag & Erhöhung: Was ändert sich 2024 bei der Erwerbsminderungsrente?

Die 2023 geltenden Richtlinien bleiben zum Jahreswechsel 2024 zunächst bestehen.

Eine kleine Veränderung bei der Erwerbsminderungsrente soll es dennoch geben.

Sie tritt planmäßig zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt sollen viele Empfänger von Erwerbsminderungsrenten einen pauschalen Zuschlag zum errechneten Auszahlungsbetrag erhalten.

Den bekommen alle Betroffenen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben.

Dabei soll folgende gestaffelte Regelung gelten: 

  • Betroffene, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 die Erwerbsminderungsrente zum ersten Mal erhalten haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent.
  • Wer hingegen zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmalig Erwerbsminderungsrente erhalten hat, dem steht ein pauschaler Zuschlag von 4,5 Prozent zu. Dies soll ab 1. Juli 2024 gelten.

Dass der Zuschlag für die Betroffenen, die in späteren Jahren Erwerbsminderungsrente bezogen haben, nicht gilt, begründet die Deutsche Rentenversicherung damit, dass es 2014 und ab 2019 umfangreiche Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente gegeben hat, die den heutigen Standards bereits entsprechen.

Diese Erhöhung der Beträge um 4,5 beziehungsweise 7,5 Prozent kostet den Bund, der letztlich dafür aufkommt, im Jahr 2024 1,3 und im Jahr 2025 2,6 Milliarden Euro.

Sie wird zudem ergänzt durch eine Erhöhung des Rentenwerts ab 1. Juli 2024.

Davon profitieren sollen rund drei Millionen Menschen.

Der korrekte Zuschlag soll zudem automatisch berücksichtigt werden.

Ein Antrag ist nach aktuellem Stand nicht zu stellen.

 

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zum 1. Juli 2024 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben.

Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Dabei kam es zunächst zu einem Fehler, der nun berichtigt wurde.

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich immer zum 1. Juli angepasst (Neuregelung § 850c Abs. 4 ZPO seit 2021).

Ihre Höhe richtet sich nach der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

 

Bundesgesetzblatt: Tabelle musste korrigiert werden

Arbeitgeber müssen die unpfändbaren Beträge nicht selbst ausrechnen, sondern können diese der Pfändungstabelle entnehmen, die immer rechtzeitig zum Stichtag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Dabei kam es jedoch dieses Jahr zu einem Fehler in der Tabelle, die im Bundesgesetzblatt am 16. Mai 2024 veröffentlicht wurde.

Wenn Unterhaltspflicht besteht, erhöht sich der Betrag ab 1. Juli 2024 um 561,43 Euro monatlich (bis 30.06.2024: 527,76 Euro).

In der fehlerhaften Tabelle stand stattdessen der falsche Wert von 560,90 Euro.

Dieser Wert wurde inzwischen korrigiert.

 

Die korrekten Werte

Die korrekten Pfändungstabellen finden Sie in der korrigierten Fassung des Bundesgesetzblattes oder auf der Seite gesetze-im-internet.de.

 

Was sich auf die Pfändungsfreigrenze auswirkt: Nettolohn und Unterhaltspflicht

Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und -nehmer trotz Gehaltspfändung noch laufende Kosten wie z. B. die Miete, Essen und Strom zahlen können.

Der monatliche unpfändbare Grundbetrag liegt noch bis zum 30. Juni 2024 bei 1.402,28 Euro und wird ab 1. Juli 2024 auf 1.491,75 Euro erhöht.

Neben dieser Existenzsicherung sollen aber weiterhin auch gesetzliche Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen möglich sein.

Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nicht nur nach dem Nettolohn – entscheidend ist auch die Anzahl an Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht.

Kommen unterhaltsberechtigte Personen dazu, erhöht sich daher der Pfändungsfreibetrag.

 

Pfändungsschutz: Welcher Teil des Lohns darf nicht gepfändet werden?

Auch weitere Lohnanteile sind von der Pfändung ausgenommen.

 

Dazu gehören zum Beispiel:

Erziehungsgelder, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Es gelten außerdem Sonderregelungen, sobald Unterhaltszahlungen vollstreckt werden müssen.

Die Regelungen zum Pfändungsschutz sind in der Zivilprozessordnung festgehalten (§ 850 ff. ZPO).

 

Wie lange gelten die Pfändungsfreigrenzen?

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025.

 

Mauttarife ab 1. Juli 2024

Die Maut wird aus der zurückgelegten mautpflichtigen Strecke des Fahrzeugs und einem Mautsatz in Cent pro Kilometer berechnet, der jeweils einen Anteil für die verursachten CO₂-Emissions-, Luftverschmutzungs-, Lärmbelastungs- und Infrastrukturkosten enthält.

Die Mautsatz-Anteile der Infrastruktur und der Lärmbelastungskosten sind abhängig von der Gewichtsklasse sowie oberhalb von 18 Tonnen tzGm zusätzlich von der Achszahl.

Seit dem 1. Dezember 2023 ist für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse nicht mehr das zGG, das zulässige Gesamtgewicht (Fahrzeugschein-Feld F.2), ausschlaggebend, sondern die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Fahrzeugschein-Feld F.1).

Der Mautsatz-Anteil für die verursachte Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse.

Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.

Die Angabe der Schadstoffklassen liegt in der Verantwortung der Mautkunden; die Kunden sind verpflichtet, alle mautrelevanten Daten korrekt anzugeben (Prinzip der Selbstdeklaration).

Der Mautsatz-Anteil für die verursachten CO₂-Emissionen richtet sich nach der CO₂-Emissionsklasse.

Dabei wird jedes Fahrzeug in eine der vier Emissionsklassen eingeordnet.

Die Angabe der Emissionsklasse liegt in der Verantwortung der Mautkunden.

Initial werden alle registrierten Mautkunden von Toll Collect der Emissionsklasse 1 zugeordnet.

Im Kunden-Portal kann für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2019 eine günstigere Klasse beantragt werden.

 

Schadstoffklassen gemäß Bundesfernstraßenmautgesetz

Fahrzeuge mit Partikelminderungsklasse (PMK) werden seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr in eine bessere Schadstoffklasse eingestuft.

Fahrzeuge mit den Maut-Schadstoffklassen ‚Euro 2 + PMK 1‘ fallen in die Maut-Schadstoffklasse 2, nicht mehr in die Maut-Schadstoffklasse 3.

Für Fahrzeuge mit ‚Euro 3 + PMK 2‘ gilt die Maut-Schadstoffklasse 3, nicht mehr die Maut-Schadstoffklasse 4.

Die im Gesetz aufgeführte Kategorie G „umweltfreundlicher als Euro 6“ wird nicht dargestellt, da die Kriterien für diese Kategorie (Euro 7 Norm) seitens der EU noch nicht festgelegt sind.

* Die Maut-Schadstoffklasse wird in den Tarifinformationen des Einzelfahrtennachweises und der Fahrtdetails dargestellt.

 

Kategorie

A

Kategorie

B

Kategorie

C

Kategorie

D

Kategorie

E

Kategorie

F

Euro-
Schadstoff-klasse
Euro 6 EEV 1 Euro 5 Euro 4 Euro 3 Euro 2 Euro 1,

Euro 0

Maut-
Schadstoff-klasse *
07 06 05 04 03 02 01

 

Mautsätze pro Kilometer ab 1. Juli 2024

* Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen.

Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.

 

CO₂-Emissionsklasse Achs- und Gewichtsklasse Euro-Schadstoffklasse Infrastruktur
Mautsatz-Anteil(in Cent/ km)
Luftverschmutzung
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent/km)
Lärmbelastung
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent/km)
CO₂-Emissionen
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent/ km)
Mautsatz
(in Cent/ km)
1 > 3,5 – 7,49 t Euro 1 und 0 5,2 10,2 1,4 8,0 24,8
Euro 2 5,2 9,8 1,4 8,0 24,4
Euro 3 5,2 7,9 1,4 8,0 22,5
Euro 4 5,2 5,5 1,4 8,0 20,1
Euro 5/ EEV-Klasse 1 5,2 4,3 1,4 8,0 18,9
Euro 6 5,2 1,1 1,4 7,4 15,1
7,5 – 11,99 t Euro 1 und 0 6,6 11,4 1,6 8,0 27,6
Euro 2 6,6 11,3 1,6 8,0 27,5
Euro 3 6,6 8,8 1,6 8,0 25,0
Euro 4 6,6 5,9 1,6 8,0 22,1
Euro 5/ EEV-Klasse 1 6,6 4,3 1,6 8,0 20,5
Euro 6 6,6 1,5 1,6 8,0 17,7
12 – 18 t Euro 1 und 0 10,7 12,3 1,6 10,4 35,0
Euro 2 10,7 12,1 1,6 10,4 34,8
Euro 3 10,7 10,1 1,6 10,4 32,8
Euro 4 10,7 6,3 1,6 10,0 28,6
Euro 5/ EEV-Klasse 1 10,7 5,2 1,6 10,0 27,5
Euro 6 10,7 1,5 1,6 10,0 23,8
> 18 t bis 3 Achsen* Euro 1 und 0 14,1 16,9 1,6 15,8 48,4
Euro 2 14,1 16,4 1,6 13,8 45,9
Euro 3 14,1 13,4 1,6 13,8 42,9
Euro 4 14,1 8,0 1,6 13,4 37,1
Euro 5/ EEV-Klasse 1 14,1 6,2 1,6 13,4 35,3
Euro 6 14,1 2,2 1,6 12,4 30,3
> 18 t mit 4 Achsen* Euro 1 und 0 15,5 18,7 1,2 15,8 51,2
Euro 2 15,5 18,2 1,2 13,8 48,7
Euro 3 15,5 14,9 1,2 13,8 45,4
Euro 4 15,5 8,7 1,2 13,4 38,8
Euro 5/ EEV-Klasse 1 15,5 6,2 1,2 13,4 36,3
Euro 6 15,5 2,3 1,2 13,4 32,4
> 18 t ab 5 Achsen* Euro 1 und 0 15,5 18,7 1,2 16,2 51,6
Euro 2 15,5 18,2 1,2 16,2 51,1
Euro 3 15,5 14,9 1,2 16,2 47,8
Euro 4 15,5 8,7 1,2 16,0 41,4
Euro 5/ EEV-Klasse 1 15,5 6,2 1,2 16,0 38,9
Euro 6 15,5 2,3 1,2 15,8 34,8

 

Zur besseren Übersichtlichkeit zeigen wir in der CO₂-Emissionsklasse 2, 3 und 4 nur die Mautsätze für Fahrzeuge der Euro-Schadstoffklasse 6.

* Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat.

 

CO₂-Emissionsklasse Achs- und Gewichtsklasse Euro-Schadstoffklasse Infrastruktur
Mautsatz-Anteil (in Cent/ km)
Luftverschmutzung
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent/ km)
Lärmbelastung
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent /km)
CO₂-Emissionen
Mautsatz-Anteil für externe Kosten (in Cent/ km)
Mautsatz
(in Cent/ km)
2 > 3,5 – 7,49 t Euro 6 5,2 1,1 1,4 7,0 14,7
7,5 – 11,99 t Euro 6 6,6 1,5 1,6 7,6 17,3
12 – 18 t Euro 6 10,7 1,5 1,6 9,6 23,4
>18 t bis 3 Achsen* Euro 6 14,1 2,2 1,6 11,8 29,7
>18 t mit 4 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 12,8 31,8
>18 t ab 5 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 15,0 34,0
3 > 3,5 – 7,49 t Euro 6 5,2 1,1 1,4 6,7 14,4
7,5 – 11,99 t Euro 6 6,6 1,5 1,6 7,2 16,9
12 –

18 t

Euro 6 10,7 1,5 1,6 9,0 22,8
> 18 t bis 3 Achsen* Euro 6 14,1 2,2 1,6 11,1 29,0
> 18 t mit 4 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 12,0 31,0
> 18 t ab 5 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 14,2 33,2
4 > 3,5 – 7,49 t Euro 6 5,2 1,1 1,4 3,7 11,4
7,5 – 11,99 t Euro 6 6,6 1,5 1,6 4,0 13,7
12 – 18 t Euro 6 10,7 1,5 1,6 5,0 18,8
> 18 t bis 3 Achsen* Euro 6 14,1 2,2 1,6 6,3 24,2
> 18 t mit 4 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 6,8 25,8
> 18 t ab 5 Achsen* Euro 6 15,5 2,3 1,2 7,9 26,9

Der Mautpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamts für Logistik und Mobilität die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 5 BFStrMG i. V. m. §§ 6 und 2 LKW-MautV).

Bei in Deutschland mit EU-einheitlichen Fahrzeugpapieren zugelassenen inländischen Kraftfahrzeugen lässt sich die Emissionsklasse aus dem Klartext zu Ziffer 14 oder der Schlüsselnummer zu 14.1 nachweisen (§ 7 LKW-MautV).

Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten zeitlich abgestufte Vermutungsregeln, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT-Verkehr (Conférence Européenne des Ministres des Transports – Konferenz der Europäischen Verkehrsminister), nachgewiesen werden kann (§ 8 LKW-MautV).

Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.

 

Bundeskabinett beschließt Rentenanpassungen zum 1. Juli 2024

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 steigen die Renten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner wieder deutlich.

Mit der aktuellen Rentenanpassung von 4,57 Prozent profitieren die Rentnerinnen und Rentner im dritten Jahr in Folge von der guten Entwicklung der Löhne und Gehälter, und zwar erstmals in den neuen und den alten Bundesländern gleichermaßen.

„Diese positive Entwicklung stärkt die gesetzliche Rente als zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland“, so Gundula Roßbach, Präsidentin Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Rente steigt um 4,57 Prozent.

Da die Angleichung der Renten in Ost und West bereits im vergangenen Jahr vorzeitig erreicht wurde, gibt es einen einheitlichen Anpassungswert für die alten und die neuen Bundesländer.

Die Rentenanpassung fällt erneut deutlich höher aus als die erwartete durchschnittliche Preisentwicklung.

Die Bundesregierung erwartet gemäß Jahreswirtschaftsbericht 2024 einen Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent.

In der Vergangenheit sind die Renten zudem im Durchschnitt stärker gestiegen als die Verbraucherpreise.

So stiegen seit 2014 die Renten im Westen im Jahresdurchschnitt um 2,9 Prozent, die Renten im Osten um 3,9 Prozent.

„Im selben Zeitraum haben sich die Verbraucherpreise um durchschnittlich 2,4 Prozent jährlich erhöht“, so Roßbach.

Weitere Informationen zur diesjährigen Rentenanpassung sind in den Fragen und Antworten unter www.deutsche-rentenversicherung.de zusammengestellt.

 

Einwegkunststoffrichtlinie

Die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie durch Polen bedeutet für die Unternehmer viele Änderungen.

Einige von ihnen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Was ist zu erwarten?

 

Wesen der Einwegkunststoffrichtlinie

Die Einwegkunststoffrichtlinie ist eine von der EU verabschiedete Richtlinie zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

Die meisten Prämissen der Richtlinie gelten in Polen bereits seit Januar 2021 über das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr sowie einiger anderer Gesetze.

Einige der Bestimmungen werden jedoch erst am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

 

Änderungen für die Unternehmer

Mit dem o.g. Gesetz wird eine Reihe von Änderungen eingeführt, um die Umwelt zu schützen und die Verwendung von Einwegplastikprodukten zu verringern.

 

Ab dem 1. Juli 2024 werden sich Vorschriften ändern, die Folgendes betreffen:

  • die Verfügbarkeit von Alternativen;
  • das Inverkehrbringen von Produkten in Einweggetränkeverpackungen.

 

Adressaten der Pflichten im Bereich der Verfügbarkeit von Alternativen

Unternehmer, die ein Einzelhandels-, Großhandelsgeschäft oder eine gastronomische Einrichtung betreiben, in denen Folgendes angeboten wird:

  • Einwegkunststoffartikel, die im Anhang Nr. 6 des Gesetzes aufgeführt sind und bei denen es sich um Verpackungen handelt,
  • Getränke oder Lebensmittel, die von diesem Unternehmer in diese Produkte verpackt werden.

 

Gegenstand der neuen Pflicht

Gewährleistung:

  • der Verfügbarkeit von Alternativen zu den im Anhang Nr. 6 aufgeführten Einwegkunststoffartikeln, bei denen es sich um Verpackungen handeln muss, die aus anderen Materialien als Kunststoff, einschließlich anderen als biologisch abbaubaren Kunststoffen, bestehen;
  • oder der Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Verpackungen.

 

Produkte, deren Verwendung reduziert werden muss

Im Anhang Nr. 6 sind die Einwegkunststoffartikel aufgeführt, deren Verwendung reduziert werden muss:

  1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  2. Lebensmittelverpackungen:
  • darunter Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
    1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;
    2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und
    3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
  • einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt.

 

Risiken bei Nichtbefolgung der Pflicht

Ein Unternehmer, der nicht für die Verfügbarkeit der o.g. Alternativen sorgt, wird mit einer Geldbuße bestraft.

Die Geldbuße beträgt in diesem Fall zwischen 500 PLN und 20 TPLN.

Sie wird von dem zuständigen Woiwodschaftsinspektor für die Handelsinspektion verhängt.

Bei der Festlegung des Strafmaßes werden der Schädlichkeitsgrad des Verstoßes, die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes sowie die bisherige Tätigkeit des Unternehmens berücksichtigt.

Adressaten der Pflicht im Bereich des Inverkehrbringens von Produkten in Einweg-Getränkebehältern.

Diejenigen, die Produkte in Einweg-Getränkebehältern in Verkehr bringen, bei denen es sich um Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern handelt.

 

Gegenstand der neuen Pflicht

Gewährleistung, dass die Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.

 

Risiken bei Nichteinhaltung der Pflicht

Ein Unternehmer, der der obigen Pflicht nicht nachkommt, wird mit einer Geldbuße bestraft.

Die Geldbuße beträgt in diesem Fall zwischen 10 TPLN und 500 TPLN.

Sie wird von dem zuständigen Woiwodschaftsinspektor für Umweltschutz verhängt.

 

Das ändert sich für Kabel-TV-Nutzer

Die Kabel-TV-Gebühren werden ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr über die Nebenkosten abgerechnet.

Damit Sie weiterhin wie gewohnt Kabel-TV nutzen können, müssen Sie rechtzeitig einen eigenen Vertrag abschließen.

Ihr Kabel-TV-Anschluss wird derzeit noch im Rahmen Ihres Mietverhältnisses bereitgestellt.

Dafür hat die Deutsche Wohnen einen Sammelvertrag mit einem Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen.

Die anfallenden Kosten für die Fernsehversorgung rechnet die Deutsche Wohnen bislang über die Mietnebenkosten Ihrer Wohnung ab.

Die Gebührenumlage für Kabel-TV über die Mietnebenkosten hat die Bundesregierung mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes („TKG-Novelle“) jedoch abgeschafft.

Das neue Gesetz tritt ab 1. Juli 2024 in Kraft.

Ab Juli 2024 wird Ihre gewohnte TV-Versorgung über das Kabelnetz automatisch beendet.

Die Gebühren für Ihren Kabel-TV-Empfang werden dann nicht mehr über Ihre Mietnebenkosten abgerechnet.

Wenn Sie weiterhin wie gewohnt Kabel-TV nutzen möchten, müssen Sie für Ihre Wohnung rechtzeitig einen eigenen Kabel-TV-Vertrag abschließen.

 

So schließen Sie einen TV-Einzelnutzervertrag ab:

  • Geben Sie in der untenstehenden Abfrage Ihre Adresse ein.
  • Sie werden anschließend zu einem bei Ihnen vor Ort verfügbaren Anbieter weitergeleitet.
  • Schließen Sie einen eigenen Vertrag ab.
  • Schauen Sie wie gewohnt weiterhin Ihr TV-Programm.

 

Allgemeine Information zum Telekommunikationsgesetz (TKG)

Am 1. Dezember 2021 ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes („TKG-Novelle“) in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber möchte damit den Breitbandausbau weiter beschleunigen und die Verbraucherrechte stärken.

Es verändert unter anderem die Regeln für die Bereitstellung des Kabelanschlusses in Ihrer Wohnung.

 

Bisher:

Die Deutsche Wohnen hat mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Vertrag über die Kabelfernsehversorgung in Ihrem Gebäude abgeschlossen.

Damit erhalten Sie derzeit automatisch eine TV-Versorgung im Rahmen Ihres Mietverhältnisses, ohne selbst einen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Kosten dafür legt die Deutsche Wohnen auf die Mietnebenkosten Ihrer Wohnung um.

 

Ab dem 01.07.2024:

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist diese Umlage der Kosten nicht mehr zulässig (bis spätestens 30.06.2024) und Ihre gewohnte TV-Versorgung über das Kabelnetz wird automatisch beendet.

 

Mindestlohn in der Altenpflege steigt

Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen.

Eine Pflegefachkraft erhält dann 19,50 EUR pro Stunde brutto.

Eine weitere Erhöhung folgt zum 01.07.2025.

Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.

Zum 1. Mai stieg der Pflegemindestlohn.

Hilfskräfte erhalten künftig mindestens 15,50 EUR brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 EUR und Pflegefachkräfte 19,50 EUR.

Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen.

Sie ist nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gilt – ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai – einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Die Pflegekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen.

Beschäftigte in der Altenpflege haben zudem Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus.

Bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr.

Wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Regelung nicht.

Die Höhe des Pflegemindestlohns und der Urlaubsanspruch finden sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023, die bereits zum 01.02.2024 in Kraft getreten ist.

 

Die Mindestlöhne im Einzelnen:

 

Mindestlohn für Pflegehilfskräfte

Höhe

ab 01.02.2024             14,15 EUR

ab 01.05.2024             15,50 EUR

ab 01.07.2025             16,10 EUR

 

Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)

Höhe

ab 01.02.2024             15,25 EUR

ab 01.05.2024             16,50 EUR

ab 01.07.2025             17,35 EUR

 

Mindestlohn für Pflegefachkräfte

Höhe

ab 01.02.2024             18,25 EUR

ab 01.05.2024             19,50 EUR

ab 01.07.2025             20,50 EUR

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, wie zum Beispiel in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,41 EUR pro Stunde.

 

Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärungen VZ 2022

Die Fristverlängerungen für die VZ 2019 bis 2025 sind gesetzlich festgelegt.

Nach den um jeweils sechs Monate verlängerten Fristen für die VZ 2019 bis 2021 werden die Fristverlängerungen für die VZ 2022 bis 2025 sukzessive verkürzt.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für den VZ 2022 endet in beratenen Fällen (ohne L+F) am 31. Juli 2024 (mit L+F am 31. Dezember 2024).

Eine weitere generelle Fristverlängerung für den VZ 2022 wird es nicht geben.

Bitte beachten Sie, dass die Finanzämter zeitnah nach Fristablauf Zwangsgeldandrohungen an Jene versenden werden, die die Frist nicht eingehalten haben.

 

Die Gasspeicherumlage steigt

Neue Gasverträge dürften ab Juli 2024 teurer werden. Wie Trading Hub Europe (THE), die die Gasspeicherumlage festlegt, mitteilt, wird ab dem 1. Juli 2024 die Umlage von 1,86 Euro/MWh auf 2,50 Euro/MWh angehoben.

Grundlage hierfür ist Paragraf 35e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der die Füllstandsvorgaben für Speicher vorsieht.

Als Grund für die Erhöhung werden unter anderem die im Winter 2023/2024 stärker als erwartet gesunkenen Preise genannt, wodurch die Erlöse der THE geringer als erwartet ausfielen.

 

Regelungen zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis treten in Kraft

Ab dem 1. Juli treten auch neue Regelungen zum Eigenanbau von Cannabispflanzen in Kraft.

Die Regelungen zum privaten Anbau, die Teil der ersten Säule des neuen Cannabisgesetzes sind, ermöglichen ab Juli 2024 den gemeinschaftlichen Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen.

Laut Gesetz darf es sich bei den Vereinen nur um nicht-wirtschaftliche Vereinigungen oder eingetragene Genossenschaften handeln, die maximal 500 Mitglieder zählen und deren Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Zweck dieser Vereinigungen darf lediglich der gemeinschaftliche Eigenanbau sowie die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sein.

Der Konsum in den Anbauvereinigungen und eine kommerzielle Weitergabe sind hingegen laut dem Gesetz nicht erlaubt.

 

Neue Fahrassistenzsysteme werden für Neuwagen Pflicht

Eine weitere Neuerung im Bereich von Kraftfahrzeugen betrifft das Inkrafttreten einer EU-Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.

Ab Juli 2024 gilt eine neue EU-weite Pflicht, alle Neuwagen innerhalb der EU mit Fahrassistenzsystemen auszustatten.

Die EU-Verordnung schreibt vor, dass alle neuen Fahrzeuge mit einer Reihe von Systemen ausgestattet sein müssen, um in der EU zugelassen zu werden.

Die ab Juli 2024 verpflichtenden Systeme sind: Notbremsassistent, Spurhalteassistent, intelligenter Geschwindigkeitsassistent, adaptives Bremslicht, Müdigkeitserkennung, Rückfahrassistent, Reifendruckkontrollsystem, eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre und eine Black-Box, die Unfalldaten speichert.

Die Black-Box kann nicht deaktiviert werden und speichert Daten, falls das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wird.

Hierbei werden sämtliche Daten des Fahrzeuges aufgezeichnet, mit dem Ziel, für eine anschließende Unfallanalyse verwendet zu werden.