Phantomlohn in der SV

Phantomlohn oder auch Fiktivlohn bedeuten in der SV stets Beitragsbescheide im Rahmen der Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Insofern sollten sich Unternehmen damit beizeiten vertraut machen, schließlich gilt es solche Beitragsforderungen zu vermeiden.

Gesetzliche Grundlage des Phantomlohns

§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV – Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen = Entstehungsprinzip.

Seit dem 01.01.2003 gilt das Entstehungsprinzip nur noch für laufendes Arbeitsentgelt. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt das Zuflussprinzip.

Rechtsprechung zum Phantomlohn

Entscheidung

BSG-Urteil vom 25.09.1981 – 12 RK 58/80

BSG-Urteil vom 26.10.1982 – 12 RK 8/81; BSGE 54, 136

Kernaussage (nicht amtlich)

SV-Beiträge werden fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das laufende Arbeitsentgelt entstanden ist.

Fazit

Beiträge sind daher auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes laufendes Arbeitsentgelt zu zahlen.

Damit unterscheidet sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung seit 1977 grundlegend vom Steuerrecht. Im Steuerrecht gilt unverändert das so genannte Zuflussprinzip. Maßgebend ist hier, ob und gegebenenfalls, wann eine Einnahme dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist, also an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.

Auch in seinem Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 1/04 – hat das BSG das Entstehungsprinzip für laufendes Arbeitsentgelt erneut bestätigt und entschieden, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze), die Beitragspflicht und die Beitragshöhe das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt maßgebend ist. Darüber hinaus hat das BSG in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann.

Für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt auch tatsächlich geltend macht.