BFH legt EuGH Frage vor: umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot
Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt mehrere Aufteilungsgebote für Umsätze, bei denen ein Teil einem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Beispielsweise unterliegt die Vermietung von Hotel- und Fremdenzimmern sowie Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG gilt dies nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn sie mit dem Vermietungsentgelt pauschal abgegolten sind. In drei vom BFH zu entscheidenden Fällen (XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23) betrifft dies im Pauschalpreis für die Übernachtung inkludierte Leistungen wie etwa Frühstück und die Nutzung von Parkplätzen, W-LAN oder des Spa-Bereichs. Diese konnten nicht einzeln zu- oder abgewählt werden und wurden auch nicht gesondert im Rahmen der Rechnungstellung ausgewiesen.
Um Gewissheit über die Unionsrechtskonformität der bisherigen Umsatzsteuerpraxis herzustellen, hat der BFH alle drei Fälle dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob ein Aufteilungsgebot wie in § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG im Einklang mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht.
Die Frage stellt sich, da der EuGH in der Rechtssache Stadion Amsterdam (EuGH-Urteil v. 18.01.2018, C-463/16) entschieden hat, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich in zwei umsatzsteuerlich unterschiedliche Leistungen getrennt werden kann. Jüngst hatten zudem der EuGH (Urteil vom 04.05.2023, C-516/21) und ihm folgend der BFH (Beschluss vom 17.08.2023, V R 7/23) entschieden, dass eine Steuerbefreiung für mitvermietete Vorrichtungen und Maschinen infrage kommt, wenn diese eine wirtschaftlich einheitliche Leistung mit der steuerbefreiten Grundstücksvermietung (Hauptleistung) bilden