Anforderungen an das Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als agB
Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für „ein geringes Vermögen“ im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen (BFH, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 21/21; veröffentlicht am 20.06.2024).
Hintergrund: Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.