Anwendung der DSGVO im Bereich der Steuerverwaltung (BFH)
Der BFH hat zu den Voraussetzungen und der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden (BFH, Urteil v. 12.03.2024 – IX R 35/21; veröffentlicht am 20.06.2024).
Hintergrund: Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.