BFH: Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate
- Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem 18. Juli 2019“) an.
- Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, bei der Einführung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für vor dem 18.07.2019 bereits entstandene Kindergeldansprüche zu schaffen.
EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 3, § 52 Abs. 50 Satz 1, § 31 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 6 GG Art. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3