BMF: Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen

Bundesministerium der Finanzen 25. Juni 2024, IV B 5 – S 1369/19/10001 :004 (DOK
2024/0506584)
7 Anlagen

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

I. Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören:

1. Der Hauptvordruck ASt 1 B -Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
3. Die Anlage FB-ASt -Angaben zum Feststellungsbeteiligten
4. Die Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen
5. Die Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten
6. Die Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).

II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.