Verfahrensrecht | Änderung des AEAO zu §§ 89 und 89a (BMF)

Das BMF hat den AEAO u.a um Ausführungen zum Vorabverständigungsverfahren ergänzt und das BMF-Schreiben v. 5.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 aufgehoben (BMF, Schreiben v. 26.7.2024 – IV B 5 – S 1305/19/10003 :008).

Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:

  • Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
  • Inhalt und Umfang des Antrags
  • Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
  • Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
  • Widerruf
  • Geltungszeitraum und Roll Back
  • Gebühren

Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AOin Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“

Hinweise:

Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.

Das BMF-Schreiben vom 5.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. „Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 8.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.