Erbschaftsteuer: Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (BFH, Urteil v. 28.2.2024 – II R 27/21; veröffentlicht am 27.6.2024).
Hintergrund: Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören u.a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.