Nachforderung von Sozialbeiträgen – Löschung der GmbH
In einem Urteil vom 20.03.2024 zum Az. L 2 BA 3361/21 befasste sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit der Frage der Scheinselbstständigkeit einer Buchhalterin, die als freie Mitarbeiterin für eine GmbH tätig war. Die Klägerin, die GmbH, beschäftigte die Buchhalterin auf Basis eines freien Dienstvertrages. Die Tätigkeiten umfassten hauptsächlich Buchhaltungs- und Sekretariatsaufgaben.
Argumente des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Buchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, und führte folgende Argumente an:
- Eingliederung in den Betrieb: Die Buchhalterin war organisatorisch in den Betrieb der GmbH eingebunden und führte ihre Tätigkeiten unter Nutzung der Betriebsmittel der GmbH aus.
- Weisungsgebundenheit: Sie unterlag den Weisungen der Geschäftsführer der GmbH hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit.
- Vergütung: Das Honorar war als Stundenlohn festgesetzt und vergleichbar mit dem Entgelt für angestellte Mitarbeiter in ähnlichen Positionen.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Es bestand kein nennenswertes Unternehmerrisiko, da die Buchhalterin keine eigenen Betriebsmittel einsetzte und keine eigenen Geschäftsräume hatte.
- Persönliche Abhängigkeit: Die Tätigkeit wurde von der Buchhalterin persönlich und nicht durch weitere Mitarbeiter ausgeführt.
Die Tatsache, dass die GmbH zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht worden war, führte mit Verweis auf das Bundessozialgericht (Beschl. v. 13.12.2022, – B 12 BA 23/22 B -) nicht zu einer Einstellung des Verfahrens. Es wurde vielmehr ausgeführt:
„Nicht zuletzt wäre im Rahmen dessen dann auch zu prüfen, ob die Durchsetzung der die Beitragsschuld ersetzenden Schadensersatzansprüche, z.B. gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, in Betracht kommen.“
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer
Es ist u.a. anzuraten:
- Vertragsgestaltung: Achten Sie darauf, dass Verträge mit freien Mitarbeitern klare Abgrenzungen zur abhängigen Beschäftigung aufweisen.
- Vergütung: Setzen Sie die Vergütung für freie Mitarbeiter höher an als für festangestellte Mitarbeiter, um das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zu unterstreichen.
- Risikoverteilung: Freie Mitarbeiter sollten eigene Betriebsmittel nutzen und ein unternehmerisches Risiko tragen.