Rückübertragung einer Grundstückshälfte im Wege einer ehebedingten Zuwendung
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2024 – 13 UF 65/23, NJW-Spezial 2024, 134):
„Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung zur Rückübertragung der Grundstückshälfte auf den Antragsteller verpflichtet und dem Antragsteller im Übrigen – unter Berücksichtigung der Zugewinnausgleichszahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 76.866,46 € – die Zahlung eines mit 5.000 € angemessenen Ausgleichsbetrags auferlegt. Da die vom Amtsgericht ausgesprochene Verrechnung mit der rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin keinen vollstreckbaren Inhalt hat, war mit der Beschwerdeentscheidung zur Klarstellung der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlende Ausgleichsbetrag um eine Zahlung in Höhe der Zugewinnausgleichsverpflichtung zu erhöhen.
Der Antragsteller kann sich erfolgreich darauf berufen, dass die Aufrechterhaltung der hälftigen Miteigentümerstellung der Antragsgegnerin an dem streitgegenständlichen Grundstück für ihn ungeachtet seines Anspruchs auf Zahlung von 76.866,41 € aus Zugewinnausgleich unzumutbar wäre, weil er seine Angewiesenheit auf das Alleineigentum an dem Grundstück für seine Altersvorsorge hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26). Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers lag der Übertragung des Miteigentums die beiderseitige Erwartung des Fortbestands der Ehe zugrunde. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar den vom Antragsteller behaupteten Beweggrund – die Errichtung einer Alpakafarm und einer Solaranlage – für die Übertragung des Miteigentums, nennt aber ihrerseits ihre Altersvorsorge als Grund für die Zuwendung und damit einen Zuwendungszweck, der seinerseits auf keinen anderen Beweggrund als den der ehelichen Verbundenheit schließen lässt. Wenn ein Ehegatte einem anderen einen größeren Vermögenswert zuwendet, ohne dazu verpflichtet zu sein, so handelt es sich im Zweifel nicht um ein sogenanntes ´eheneutrales´ Rechtsgeschäft oder eine Schenkung (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910). Vielmehr ist eine solche Zuwendung in der Regel durch die Motivation bestimmt, die die ehebedingte Zuwendung kennzeichnet, nämlich einen Beitrag zur Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten zu wollen (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910). Dies ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter der Fall.
Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28). Mit dem Scheitern der Ehe zeigt sich in der Regel, dass die bestehende Erwartung ihres dauerhaften Bestands sich nicht erfüllt hat, so dass die Geschäftsgrundlage der ehebedingten Zuwendung entfallen ist. Dass vorliegend mit der schon wenige Wochen nach dem Vollzug der ehebedingten Zuwendung erfolgten endgültigen Trennung der Ehegatten die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin entfallen ist, legt der Antragsteller nachvollziehbar und im Übrigen auch unwidersprochen dar.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings nicht automatisch zu einer Rückabwicklung der Zuwendung oder einem Ausgleichsanspruch. Insbesondere kommt in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Ehegatten ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, eine dingliche Rückabwicklung der durch die ehebedingten Zuwendung geschaffenen Rechtslage nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ergebnis, zu dem das Zugewinnausgleichsverfahren unter Einbeziehung der Zuwendung führt, für den Zuwendenden schlechthin unangemessen und unzumutbar wäre, § 242 BGB. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Vorliegend ist der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten im Scheidungsverbund unter Einschluss des Vermögenszuwachses der Antragsgegnerin aufgrund der ehebedingten Zuwendung durchgeführt worden und hat zu dem von der Antragsgegnerin anerkannten Zahlungsanspruch des Antragstellers geführt. Der Zugewinn der Antragsgegnerin beruht im wesentlichen auf dem streitgegenständlichen Eigentumserwerb, während das Vermögen des Antragstellers während der Ehezeit mit und ohne Berücksichtigung der Zuwendung nicht angewachsen ist; der Antragsteller hätte mit oder ohne Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Rückübertragungsanspruchs während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Durch die von der Antragsgegnerin anerkannte Ausgleichszahlung in Höhe von 76.866,46 € wird mithin die Übertragung der im Zugewinnausgleichsverfahren mit 160.000 € bezifferten Grundstückshälfte insoweit kompensiert, dass der Antragsteller einen Ausgleichsanspruch in Höhe von – knapp – der Hälfte des Werts der Zuwendung erhält.
Bei einer derartigen Kompensation einer ehebedingten Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs kommt eine Rückabwicklung aus Billigkeitsgründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist die hälftige Ausgleichung der während der Ehezeit erlangten Vermögenswerte zwischen den Ehegatten. Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).
Eine darüber hinaus gehende Rückabwicklung kann in derartigen Fällen nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen, und zwar dann, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne zusätzliche schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Insbesondere kommt ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjekts selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, anstatt es – gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs – zurück zu übertragen (BGH FamRZ 2012, 1789 Rn. 35; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beschränkung des Zuwendenden auf den durch den Zugewinnausgleich herbeigeführten ungefähr hälftigen finanziellen Ausgleich des Eigentumsverlusts sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine dingliche Rückabwicklung kann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände vorliegen, die speziell den Fortbestand eines ungeteilten Grundstücks im Eigentum des Zuwendenden zwingend erfordern. Dabei kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bis zur Trennung ankommen (BGH FamRZ 2012, 1789; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Vorliegend stellt die Kompensation der unentgeltlichen Übertragung der Grundstückshälfte durch die von der Antragsgegnerin anerkannte Zahlungsverpflichtung für den Antragsteller eine unzumutbare, nicht hinzunehmende Härte dar. Da die Antragsgegnerin unstreitig nicht über hinreichende Barmittel zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Zugewinnausgleich verfügt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – was der Senat seinem Vergleichsvorschlag vom 08.06.2023 von beiden Beteiligten unwidersprochen zugrunde gelegt hat – die Antragsgegnerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu betreiben haben könnte, um ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Zugewinnausgleich zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, auf welche andere Weise sie ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller erfüllen könnte.
Wenn es zu einer Teilungsversteigerung käme, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller mangels hinreichender Barmittel sein Eigentum an dem Grundstück insgesamt verlieren würde. Im Ergebnis würde dem Antragsteller deshalb voraussichtlich bei Aufrechterhaltung der durch die Miteigentümerstellung der Beteiligten und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zugewinnausgleichszahlung geschaffenen Lage die weitere Nutzung seines verbliebenen Miteigentumsanteils an dem (´Ort 01´)er Grundstück dauerhaft verunmöglicht. Unter Berücksichtigung der besonders kurzen Dauer der Ehezeit bis zur Trennung, nämlich 3, 6 Jahre, im Verhältnis zu der Dauer der alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers vor der Eheschließung von 11 Jahren, des kurzen Zeitablaufs zwischen Eigentumserwerb der Antragsgegnerin und Trennung der Beteiligten, nämlich 7 Monate, stellt das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich ohne eine Rückabwicklung der im Wege der ehebezogenen Zuwendung geschaffenen Vermögenslage führt, für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar.
Der Antragsteller legt hinreichend substantiiert dar, für die Sicherung seiner Altersvorsorge auf das ungeteilte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück angewiesen zu sein. Nach der im Beschwerderechtszug vorgelegten Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 01.04.2022 (Bl. 145) wird der Antragsteller voraussichtlich bei Erreichung des Renteneintrittsalters im Jahr 2029 eine Altersrente in Höhe von 419,95 € erwirtschaftet haben. Diese genügt auch unter Berücksichtigung der weiteren Monatsrente in Höhe von 25,76 €, die er durch den Versorgungsausgleich von der Antragsgegnerin erhält, nicht zur Alterssicherung.
Weiter trägt der Antragsteller substantiiert vor, auf das mietfreie Wohnen und die Fortführung des Tischlereibetriebs auf dem (´Ort 01´)er Grundstück als wesentlichen Baustein seiner Altersvorsorge angewiesen zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden das Grundstück seit Oktober 2018 vorläufig nicht zum Wohnen und für seinen Tischlerbetrieb nutzt, weil er die von der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemachten Nutzungsentgelte nicht aufzubringen imstande ist. Seiner nachvollziehbaren Einlassung, auf die kostenfreie Nutzung des Grundstücks ab dem Renteneintritt auf jeden Fall angewiesen zu sein, hat die Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegnet.
Weiter ist dem Antragsteller der – wie oben dargelegt, voraussichtliche – Verlust des gesamten (´Ort 01´)er Grundstück auch nicht deshalb zuzumuten, weil er Alleineigentümer eines weiteren Grundstücks in (´Ort 03´) ist. Die mit dem Verlust des Eigentums an dem (´Ort 01´)er Grundstück für den Antragsteller einhergehenden Nachteile wiegen unverhältnismäßig schwer im Verhältnis zu den finanziellen Einbußen, die die Antragsgegnerin durch die Rückübertragung ihrer Grundstückshälfte auf den Antragsteller erleidet. Da die Antragsgegnerin ihre Miteigentumshälfte – wie vorstehend dargelegt – auch im Fall eines Unterbleibens einer dinglichen Rückabwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit verlöre, sind bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten auf der Seite der Antragsgegnerin auch für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Miteigentums finanzielle Interessen gegenüber der Möglichkeit einer weiteren Nutzung der Grundstückshälfte vorrangig zu berücksichtigen. Ihrem Einwand, auf das hälftige Miteigentum an dem Grundstück mehr angewiesen zu sein als der Antragsteller, da sie durch dessen Vermietung Einnahmen erzielen und dadurch ihre Renteneinkünfte aufstocken könne, fehlt es insoweit an Substanz.
Der Antragsteller legt überzeugend dar, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Vermögenswerte zu einer Ersteigerung des (´Ort 01´)er Grundstücks im Rahmen eines gegebenenfalls von der Antragsgegnerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens nicht in der Lage zu sein. Die Verweisung auf die Möglichkeit, sein (´Ort 03´)er Grundstück zu veräußern, um das (´Ort 01´)er Grundstück im Versteigerungsverfahren zurückzuerwerben, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da das (´Ort 03´)er Grundstück – unwidersprochenermaßen – mit einem Vorkaufsrecht des Landes (´Ort 03´) belastet ist, so dass dessen Veräußerung zum Zweck des Rückerwerbs des (´Ort 01´)er Grundstücks für den Antragsteller wirtschaftlich unverhältnismäßig nachteilhaft wäre. Dabei kommt es auf den aktuellen Verkehrswert des (´Ort 03´)er Grundstücks auch nicht an. Da die Beteiligten das (´Ort 03´)er Grundstück des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren übereinstimmend nicht mit einem aktiven Vermögenswert, sondern mit ´0´ in seine Anfangs- und Endvermögensbilanz eingestellt haben, kommt eine nachträgliche Wertermittlung dieses Grundstücks mit dem Ziel einer vom Zugewinnausgleichsverfahren abweichenden Bewertung nicht in Betracht. Die vorliegend in Rede stehende Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung hätte richtigerweise nicht außerhalb des Zugewinnausgleichs erfolgen dürfen, so dass eine unterschiedliche Bewertung der zu berücksichtigenden Vermögenspositionen im Zugewinnausgleich und im Rückabwicklungsverfahren von vornherein außer Betracht geblieben wäre. Bei der Prüfung einer Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung von Ehegatten, die ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, ist zunächst das Bestehen einer derartigen Rückübertragungsverpflichtung rechtskräftig festzustellen und ein etwaiger Anspruch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs in die Endvermögensbilanzen der Ehegatten einzustellen (BGH NJW 2007, 1744; NJW 1991, 2553). Dass diese Prüfungsreihenfolge vorliegend nicht eingehalten worden ist, vermag der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit zu verleihen, im Wege einer für sie günstigeren Bewertung der Vermögenslage des Antragstellers zu einem Ergebnis zu gelangen, das von den dem Zugewinnausgleichsverfahren zugrunde liegenden Bewertungen abweicht.
Der Antragsteller legt weiter hinreichend substantiiert dar und weist durch Vorlage einer Kopie eines sich auf den Zeitraum vom 25.08.2004 bis zum 27.08.2018 erstreckenden Darlehensgewährung durch seine Eltern (´Name 02´) und (´Name 03´) in Höhe von insgesamt 48.970 € (Bl. 131, 153) nach, zuzüglich der von der Antragsgegnerin im Übrigen nicht bestrittenenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung über Vermögenswerte in Höhe von 141.589 € zu verfügen, was ihm den Erwerb des (´Ort 01´)er Grundstücks in einem bevorstehenden Teilungsversteigerungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ermöglichen würde. Eine Aufrechterhaltung einer Vermögenslage, bei der der Antragsteller das Eigentum am (´Ort 01´)er Grundstück aller Voraussicht nach nur wiedererlangen können wird, indem er sein (´Ort 03´)er Grundstück auf voraussichtlich unwirtschaftliche Weise zu verwerten und das (´Ort 01´)er Grundstück unter Inkaufnahme finanzieller Verluste zu ersteigern haben könnte, während die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin verlieren würde, um ihre Zahlungsverpflichtung aus Zugewinnausgleich gegenüber dem Antragsteller zu erfüllen, ist dem Antragsteller aber nicht zuzumuten.
Die Antragsgegnerin kann sich auch im Übrigen nicht in vergleichbarem Umfang darauf berufen, auf das hälftige Miteigentum an dem Grundstück für ihre Altersvorsorge dringend angewiesen zu sein. Sie war bislang als Verkäuferin in Teilzeit tätig und hat zum Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags rund 1.000 € monatlich verdient. Nach den zum Versorgungsausgleich vorgelegten Auskünften der Versorgungsträger wird sie bei Renteneintritt im Jahr 2035 eine Rente in Höhe von 688,51 € monatlich – nach Abzug des zugunsten des Antragstellers übertragenen Ausgleichswerts – von der Deutschen Rentenversicherung (´Ort 03´)-Brandenburg beziehen, sowie Anrechte aus betrieblicher und privater Altersvorsorge, deren Kapitalbeträge sich zusammengerechnet auf 5.231 € belaufen. Die Höhe dieser Alterssicherung übertrifft die des Antragstellers zwar nicht eklatant. Jedoch ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin bis zum Renteneintritt im Gegensatz zum Antragsteller auch ohne die Nutzung des Grundstücks eine spürbarere Steigerung ihrer Anwartschaften erwirtschaften kann als es der Antragsteller vermag.
(…) Der Verpflichtung zur Rückübertragung steht die Zug-um-Zug-Zahlung eines Wertausgleichs gegenüber, den der Senat in Höhe von 81.866,46 € für angemessen erachtet.
Da die auf einem Wegfall der Geschäftsgrundlage beruhende Rückübertragung einer ehebezogenen Zuwendung im Wege einer Vertragsanpassung (§§ 242, 313 BGB) erfolgt, kann dem zur Rückübertragung Verpflichteten im Gegenzug in der Regel ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags aus Billigkeitsgesichtspunkten zuzuerkennen sein. Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120). Auch kann dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass der mit der Zuwendung verfolgte Zweck bis zum Scheitern der Ehe erreicht worden und im Hinblick darauf der Rückübertragungsanspruch wegen Zweckerreichung zu kürzen ist (BGH FamRZ 2006, 394; OLG Düsseldorf NJW 2014, 2512; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 31; Wever, Die ehebezogene Zuwendung in der Vermögensauseinandersetzung, FamRZ 2021, 329, 335 m. w. N.). Weiter kann zu berücksichtigen sein, dass die vom Rückgewährpflichtigen während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die Mitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt; der zur Rückgewähr Verpflichtete kann insoweit einen finanziellen Ausgleich für seine im Hinblick auf die gemeinsame Weiternutzung erbrachten Aufwendungen für den Werterhalt und die – steigerung der zugewendeten Sache zu beanspruchen haben (BGH NJW-RR 2002, 1297; NJW 1994, 2545). Bei einer dinglichen Rückabwicklung kann, wenn sich diese auf die Rückgabe des übereigneten Gegenstands beschränken soll, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommen, dessen Höhe dem Wert der Zuwendung entspricht, so dass durch die Rückabwicklung der Mechanismus des Zugewinnausgleichs wertmäßig nicht beeinflusst wird (BGH NJW 2007, 1744; NJW-RR 2002, 1297; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 32).“