Offenbare Unrichtigkeiten und weitere Änderungsmöglichkeiten bei elektronisch übermittelten Daten

Praxisfrage: Was passiert, wenn sich bei elektronisch übermittelten Daten offenbare Unrichtigkeiten herausstellen? Welche (weiteren) Änderungsmöglichkeiten gibt es?

Im Steuerrecht sind korrekte Daten und deren Verarbeitung essenziell. Besonders in Zeiten zunehmender Digitalisierung, in denen Daten verstärkt elektronisch übermittelt werden, gewinnt die Frage nach Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden bei Fehlern an Bedeutung. Eine zentrale Norm hierbei ist § 175b Abgabenordnung (AO), die es ermöglicht, Steuerbescheide bei fehlerhafter Berücksichtigung von elektronisch übermittelten Daten zu ändern.

Grundsatz der Änderung nach § 175b AO

Nach § 175b Abs. 1 AO ist eine Änderung von Steuerbescheiden möglich, wenn übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt unabhängig von der Ursache des Fehlers, was durch die Gesetzesbegründung zu § 175b AO unterstrichen wird. Entscheidend ist, dass die Änderung unabhängig von folgenden Punkten möglich ist:

  1. Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen,
  2. Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen,
  3. mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO,
  4. Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung.

Urteil des BFH vom 20.02.2024 (IX R 20/23)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2024 (IX R 20/23) die Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster) bestätigt, dass eine Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO auch dann zulässig ist, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist. Dies verdeutlicht die breite Anwendbarkeit der Norm und unterstreicht, dass es auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der Daten nicht ankommt.

Fallbeispiel: FG Münster Urteil vom 14.08.2023 (8 K 294/23 E)

Das FG Münster hatte in einem Urteil vom 14.08.2023 (8 K 294/23 E) entschieden, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO geändert werden kann, unabhängig von der Fehlerquelle. Im Streitfall wurde eine Abfindung in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung innerhalb des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt. In der Einkommensteuererklärung wurde der Bruttoarbeitslohn jedoch fälschlicherweise um die Abfindung gekürzt, was zu einer zu niedrigen Angabe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führte. Das Finanzamt übernahm diesen Fehler trotz einer entsprechenden Warnmeldung im System in die Steuerfestsetzung.

Das FG Münster erachtete die spätere Korrektur des Steuerbescheides durch das Finanzamt als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO vorlagen. Es spielte keine Rolle, dass die unzutreffende Auswertung auf einer falschen Entscheidung des Sachbearbeiters beruhte.

Bedeutung von § 175b AO in der Praxis

Aufgrund der vielfältigen Datenübermittlungen gemäß § 93c AO zählt § 175b AO derzeit zu einer der zentralen Änderungsmöglichkeiten bei elektronisch gemeldeten Daten. Wenn diese Daten nicht oder nicht zutreffend im Bescheid berücksichtigt wurden, ermöglicht die Norm eine Korrektur unabhängig von der Fehlerquelle. Dies ist besonders relevant, da elektronische Übermittlungen in der heutigen Zeit häufig vorkommen und Fehler dabei nicht ausgeschlossen werden können.

Fazit

Die Entscheidung des BFH und die vorausgehende Rechtsprechung des FG Münster bestätigen die weite Anwendbarkeit des § 175b AO und unterstreichen die Wichtigkeit dieser Norm für die Korrektur von Steuerbescheiden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten sich der Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO bewusst sein, um im Falle von Fehlern bei elektronisch übermittelten Daten rechtzeitig reagieren zu können.