Streit über Auslegung und Anerkennung einer Gewinnverteilungsabrede

Eine Klagebefugnis der inlän­dischen Fest­stel­lungs­betei­ligten einer aus­ländischen (Fonds-)Per­sonen­gesell­schaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Finanz­gerichts­ordnung(FGO) ist gegeben, wenn über die Aus­legung und steuer­recht­liche Aner­ken­nung der Gewinn­vertei­lungs­abrede Streit besteht. Die Klage­befug­nis der Gesell­schafter entfällt auch nicht deshalb zugunsten einer alleinigen Klage­befugnis der Gesell­schaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, weil das Finanz­amt aus der Nicht­anerken­nung der Gewinn­vertei­lungs­abrede den Schluss zieht, dass kapital-dispro­portio­nale Gewinn­anteile aus einem Carried Interest auf Ebene der Fonds­gesell­schaft als Tätig­keits­ver­gütun­gen und Auf­wendun­gen der Gesell­schaft zu behandeln sind und dies in der Ermitt­lung der fest­zu­stellen­den Einkünfte auf der Gesell­schafts­ebene berück­sich­tigt wird (BFH, Urteil v. 16.4.2024 – VIII R 3/21; veröf­fent­licht am 18.7.2024).