Grenzüberschreitende Telearbeit (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat zum internationalen Stand der Diskussion zur Weiterentwicklung steuerlicher Vereinbarungen in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit (insbesondere Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte) Stellung genommen.

Bei der OECD und der EU wird auf Arbeitsgruppenebene über die ertragsteuerlichen Fragen bei grenzüberschreitender Telearbeit diskutiert. Neben der Frage, ob und unter welchen Umständen Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führen kann, geht es dabei vor allem um die Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Auch nach Auffassung der EU-Gremien ist die OECD das richtige Forum für die Behandlung der Frage einer etwaigen Betriebsstättenbegründung. Bei der OECD wird diese Frage gegenwärtig prioritär behandelt.

Ergebnisse der andauernden Diskussionen werden voraussichtlich in die nächste Aktualisierung des OECD-Musterabkommenseinfließen, die für 2026 vorgesehen ist. Umfang und Tendenz der Änderungen lassen sich gegenwärtig noch nicht absehen.

Das BMF setzt sich dabei im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür ein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen häuslichem Homeoffice in der Regel keine Betriebstätte des Arbeitgebers begründet. Dies entspricht der Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aufgenommen worden ist (vgl. Tz. 4 zu § 12 AO des AEAO). Sie entspricht der Rechtsprechung des BFH, der grundsätzlich eine zur Betriebsstättenbegründung erforderliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über Wohnräume von Arbeitnehmern ablehnt.

Allerdings sieht Tz. 18 des OECD-Musterkommentars 2017 zum Artikel 15 des OECD-MA ausdrücklich ein Indiz für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers, wenn dieser vom Arbeitnehmer „verlangt“, mangels Bereitstellung eines erforderlichen Büroraums im Homeoffice zu arbeiten. Weiterer Klärungsbedarf besteht aus deutscher Sicht insbesondere hinsichtlich der Homeoffice-Tätigkeit von Personal, das an Vertragsverhandlungen und/oder -abschlüssen beteiligt ist (da die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte keine feste Einrichtung erfordert) und von Personal mit Geschäftsleitungsfunktionen. Dies betrifft insbesondere die zeitlichen Mindestanforderungen für die Begründung einer etwaigen Betriebsstätte.

Die Frage einer Neuausrichtung der Verteilung der Besteuerungsrechte hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird gegenwärtig auf EU-Ebene erörtert. Auf OECD-Ebene haben hierzu noch keine weitergehenden Diskussionen stattgefunden. Auf EU-Ebene werden verschiedene Modelle diskutiert und das BMF bringt sich aktiv in diese Verhandlungen ein. Nach Auffassung des BMF sollte eine zukünftige Regelung insbesondere eine einfache und bürokratiearme Administrierung und ein hohes Maß an Flexibilität für Beschäftigte und Arbeitgeber hinsichtlich möglicher Homeoffice-Modelle vorsehen. Unabdingbar wäre darüber hinaus die Etablierung eines Mechanismus, der eine faire Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat ermöglicht. Vorbild für eine solche Regelung könnte die Regelungstechnik der Grenzgängerregelung nach Artikel 15a DBA Schweiz sein.