Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags

Wird der Auftrag, Klage zu erheben, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten nicht bearbeitet und deshalb die Klagefrist versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (FG Münster, Urteil v. 20.6.2024 – 5 K 150/24 U; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Ohne Verschulden“ verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteile v. 11.8.1993 – II R 6/91, BFH/NV 1994, 440; v. 20.11.2008 – III R 66/07, BStBl. II 2009, 185; v. 17.3.2010 – X R 57/08, BFH/NV 2010, 1780). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH, Beschlüsse v. 24.9.1985 – III B 3/85, BFH/NV 1986, 190; v. 13.12.2023 – VII B 188/12, BFH/NV 2024, 294).