Verfassungsmäßigkeit Termingeschäfte

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des JStG 2020 (FG Münster, Beschluss v. 13.6.2024 – 6 V 252/24 E; Beschwerde in dem AdV-Verfahren zugelassen).