Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar (BFH, Urteil v. 8.5.2024 – XI R 16/20; veröffentlicht am 25.7.2024)