Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter

Ein vorläufiger Sach­walter ist zumin­dest dann als Verfü­gungs­berech­tigter im Sinne des § 35 AO anzu­sehen, wenn er nach Über­nahme der Kassen­führung gemäß § 275 Abs. 2 InsO auf seinen Namen ein Ander­konto bei einer Bank eröff­net und sämt­liche einge­henden und ausge­hen­den Zahlun­gen des Schuldners über dieses Konto abwickelt (BFH, Urteil v. 20.2.2024 – VII R 16/21; veröf­fent­licht am 25.7.2024).

Hintergrund: Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO kann durch Haftungs­bescheid in Anspruch genom­men werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungs­schuldner). Nach § 69 Satz 1 AOhaften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuer­schuld­verhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuer­erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Gemäß § 35 AO hat, wer als Verfügungs­berech­tigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetz­lichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.