Bundesregierung beschließt Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.
Hintergrund: Aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags v. 2.6.1995 (siehe BT-Drucks. 13/1558 v. 31.5.1995 und Plenarprotokoll 13/42 v. 2.6.1995) legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vor. Auf Grundlage der Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts v. 2.11.2022 sowie des 5. Steuerprogressionsberichts v. 2.11.2022wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022(BGBl. I S. 2230) angepasst.
Zum 1.1.2024 sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe jedoch stärker als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert gestiegen (vgl. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024, RBSFV 2024, BR-Drucks. 454/23). Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € für das Jahr 2024,
- Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228 € auf 6.612 € (zusammenveranlagte Ehegatten).
Hinweise:
Nach § 52 Absatz 32a EStG-E soll die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt werden. Damit sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Abrechnungen entstehen würden, vermieden werden.
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 soll ebenfalls bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen (Nachholung), § 52 Absatz 32a Satz 2 EStG-E. Von der Finanzverwaltung sollen gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt werden, die dies berücksichtigen.
Das Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Die Anhebung der Werte für die Jahre 2025 sowie 2026 soll mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG erfolgen (s. hierzu unseren ReformRadar).