Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024)

Die Bundesregierung hat am 24.7.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Das Gesetz wurde vom BMF als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und u.a. um Maßnahmen des sog. Wachstumspakets ergänzt.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €
  • Anhebung des steuerlichenKinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 1.1.2030 (weitere Informationen hierzu hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht).
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit: So sollen sich steuerbegünstigte Organisationen künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren (z.B. der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert). Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Maßnahmen des Wachstumspakets:

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
  • Ausweitung der steuerlichenForschungsförderung

Weitere Maßnahmen:

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich
  • Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
  • Anpassungen aufgrund derRechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

Hinweis:

Ebenfalls am 24.7.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Auch dieses Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)