Außensteuergesetz: Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 15.7.2024 – IV B 5 – S 1369/19/10001 :003).

Im Einzelnen sind dies folgende Vordrucke:

  • ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  • Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
  • ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
  • Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.

Hinweis:

Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31.12.2021verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Abs. 1 AStG, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden.

Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 15.7.2024 – IV B 5 – S 1369/19/10001 :003, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)