Berücksichtigung eines Verlusts aus einem Darlehensverzicht
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“ (BFH, Urteil v. 18.06.2024 – VIII R 25/23; veröffentlicht am 08.08.2024).