Steuererhöhung durch Auszahlungen an die Mitglieder

Auszahlungen an die Mitglieder einer Genossenschaft infolge der Herabsetzung des Geschäftsanteilswerts sind eine „Leistung“ im Sinne von § 38 Abs. 1 und 2 KStG, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung führen kann (BFH, Urteil v. 8.5.2024 I R 37/21; veröffentlicht am 8.8.2024).

Hintergrund: Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG erhöht sich die Körperschaftsteuer des VZ, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt (Körperschaftsteuererhöhung). Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG verringert sich der in Satz 1 geregelte positive Endbetrag jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. Er gilt nach Satz 4 des § 38 Abs 1 KStG als verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG) übersteigt. Nach Satz 6 des § 38 Abs. 1 KStG stellt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar.