Außensteuergesetz: Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen

Das BMF macht auf die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Abs. 3 und 4 AStG für das Feststellungsjahr 2022 aufmerksam.
Hierzu führt das BMF weiter aus:

I. Hinzurechnungsbesteuerung für ausländische Zwischengesellschaften

Die Vordrucke

  • für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. und 18 Absatz 3 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die vor dem1. Januar 2022 beginnen (Altregelung), und
  • für die Feststellungserklärungen und Anzeigen zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. und 18 Absatz 3 AStG in der geltenden Fassung für Feststellungsjahre, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021beginnen (Neuregelung),

finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“. Für die Altregelung stehen die Vordrucke mit der Formular ID 034501 bis 034507 und für die Neuregelung die Vordrucke mit der Formular ID 034515 bis 034521 zur Verfügung.
Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in der Neuregelung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben vom 18.06.2024 (BStBl I S. 983) bis zum 31.10.2024 verlängert.

II. Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen

Die Vordrucke für die Feststellungserklärungen zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG (ausländische Familienstiftungen) finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do in der Rubrik „Steuerformulare“ – „Außensteuergesetz“ (Formular ID 034508 bis 034512).
Die Frist für die Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 4 AStG zur Anwendung der Zurechnungsbesteuerung für das Feststellungsjahr 2022 wurde mit BMF-Schreiben v. 11.09.2023 (BStBl I S. 1581) bis zum 31.07.2024 verlängert (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.09.2023).

Bis zur Veröffentlichung der angepassten Vordrucke sind die Feststellungserklärungen nach § 18 Absatz 4 AStG unter Verwendung der geltenden amtlichen Vordrucke abzugeben.
Hierbei ist jedoch die aktuelle Rechtslage zu beachten; entsprechende Angaben sind daher ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern. Bei nachgeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 9 AStG können die Angaben wie bisher in der Anlage ASt 1 C-1 (Formular ID 034508) erklärt werden. Als Hilfestellung für die nach aktueller Rechtslage erforderlichen Angaben, insbesondere zu den Beteiligungen an diesen nachgeschalteten Gesellschaften kann auch der Hauptvordruck ASt 1 B (Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021beginnen, Formular ID 034515) dienen. Die Anlage 1 C-1 und der Hauptvordruck ASt 1 B sind unter dem oben genannten Link auf das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Quelle: BMF online, Meldung v. 08.08.2024 (il)